Der Unterschied steckt nicht im Gerät, sondern im Strompreis
Eine Infrarotheizung ist ein Heizpaneel, das Strom in Wärmestrahlung umwandelt. Sie erwärmt nicht die Raumluft, sondern die Flächen, auf die sie strahlt — Wände, Möbel, Menschen. Das fühlt sich bei gleicher Lufttemperatur wärmer an, und genau damit wird geworben.
An der Energiebilanz ändert es nichts. Eine Stromdirektheizung macht aus einer Kilowattstunde Strom eine Kilowattstunde Wärme. Mehr geht physikalisch nicht, und weniger auch nicht: Der Wirkungsgrad liegt bei 100 Prozent, was zunächst hervorragend klingt.
Der Vergleich kippt erst, wenn man daneben eine Wärmepumpe stellt. Die erzeugt Wärme nicht, sie transportiert sie — aus der Außenluft oder dem Erdreich ins Haus. Aus einer Kilowattstunde Strom werden dabei je nach Anlage und Gebäude drei bis vier Kilowattstunden Wärme. Beide Geräte laufen mit demselben Strom zum selben Preis; das eine braucht davon aber nur ein Drittel. Was der Umstieg auf eine Wärmepumpe kostet und was davon gefördert wird, steht unter Ölheizung umrüsten.
Im Bestandsgebäude gilt eine Dämm-Hürde
Seit der Modernisierung des Gebäudeenergierechts heißt das maßgebliche Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für Infrarotheizungen ist § 46 einschlägig, denn juristisch sind sie Stromdirektheizungen.
Der Wortlaut von Absatz 1: Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Gemeint ist damit ein Dämmstandard deutlich über dem, was für Neubauten gefordert wird — in einem unsanierten Altbau ist diese Hürde nicht zu nehmen. Welche Dämmmaßnahmen in welcher Reihenfolge sinnvoll sind und was sie kosten, haben wir getrennt aufgeschrieben.
Zwei Ausnahmen stehen im selben Paragrafen. Die Hürde gilt nicht in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Und sie gilt nicht, wenn eine bereits vorhandene Einzelraum-Stromdirektheizung nur ausgetauscht wird (§ 46 Abs. 2).
Wer also im selbstbewohnten Einfamilienhaus Paneele aufhängt, bewegt sich im rechtlich Zulässigen. Wer ein Mehrfamilienhaus damit ausstattet oder eine vermietete Wohnung umrüstet, braucht den Nachweis über den Wärmeschutz — sonst ist der Einbau schlicht unzulässig.
Zwei Untersuchungen, zwei Ergebnisse — und zwei Auftraggeber
Wer nach Belegen sucht, findet schnell zwei Zahlen, die einander ausschließen.
Das Forschungsprojekt IR-Bau der Hochschule Konstanz verglich in der Heizperiode 2018/19 ein Gebäude mit Infrarotheizung gegen eines mit Wärmepumpe. Ergebnis: Die Infrarotvariante verbrauchte rund das 2,9-Fache an Strom.
Eine Untersuchung des Fraunhofer IBP von 2024 kommt zu einem freundlicheren Bild — dort verbrauchte das Infrarotsystem 32 Prozent weniger Endenergie als eine Gasbrennwerttherme im baugleichen Referenzgebäude. Diese Studie wurde von der Interessengemeinschaft Infrarot beauftragt, also vom Verband der Hersteller.
Beide Zahlen können stimmen, weil sie Verschiedenes vergleichen: einmal gegen eine Wärmepumpe, einmal gegen eine Gasheizung. Gegen Gas schneidet Strom besser ab, sobald man Endenergie statt Kosten misst. Für die Kaufentscheidung ist aber die erste Frage die richtige, denn der Wettbewerber im Neubau und in der Sanierung heißt Wärmepumpe, nicht Gastherme.
Bei jeder Zahl, die in einer Werbebroschüre steht, lohnt deshalb der Blick auf die Fußzeile: Wer hat die Untersuchung bezahlt, und wogegen wurde verglichen?
Welche Zuschüsse für den Heizungstausch bereitstehen, steht in der Förderübersicht — für Stromdirektheizungen ist dort nichts vorgesehen.